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Allgemeine Geschäftsbedingungen für gewerbliche Kunden – AGB´s für gewerbliche Kunden
Diese AGB´s gelten nicht für Verbraucher im Sinne von § 13 BGB

Stand: 1. Februar 1998 – Seite 1

 

 

§ 1 Allgemeines

 

1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für die Inanspruchnahme der EDV-Anlagen (Server) und Dienstleistungen der Werbe- und Vermittlungsagentur Stephan Krause (im folgenden Provider genannt) und für den Betrieb von Servern, die der Vertragspartner (im folgenden Kunde genannt) dem Provider überläßt (Online-Leistungen), außerdem für die Lieferung und Wartung von Hard- und Software sowie für die Erteilung von Auskünften (Service-Leistungen).

Der Vertragspartner akzeptiert diese Bedingungen mit Inanspruchnahme der Leistungen des Providers, spätestens mit dem Verbindungsaufbau in die vom Provider bereitgestellten EDV-Anlagen (Server) oder Benutzung gelieferter Waren / Dienstleistungen. Sie gelten auch für künftige Verträge im Rahmen der laufenden Geschäftsverbindung.

Geschäftsbedingungen des Kunden, die den hiesigen Geschäftsbedingungen entgegenstehen oder zu Lasten des Providers von einer gesetzlichen Regelung abweichen, gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch den Provider.

 

2. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird hiervon die Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Regelung werden die Parteien Bedingungen vereinbaren, die wirksam sind und dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommen.

 

3. Angebote des Providers sind freibleibend und unverbindlich. Die Übersendung von Vertragsunterlagen, insbesondere Anmelde- oder Bestellformularen durch den Provider stellt kein Vertragsangebot dar. Der Provider behält sich vor, den Vertragsabschluß nach Eingang der Unterlagen von weiteren Voraussetzungen abhängig zu machen oder nach eigenem Ermessen abzulehnen.

 

4. Der Kunde ist damit einverstanden, daß der Provider sämtliche Daten über Abschluß und Durchführung des Vertrages einer Kreditschutzorganisation bekannt gibt.

 

 

§ 2 Leistungen / Vertragsdauer

 

1. Online-Leistungen:

a) Der Anbieter ermöglicht über seine oder vom Kunden überlassene Server den elektronischen Abruf sowie die Bereitstellung von Texten, Daten und graphischen Darstellungen, einschließlich der Nutzung von Dienstleistungen Dritter und den Zugang zum Internet.

b) Die Bereitstellung dieser Leistungen setzt den Verbindungsaufbau durch den Kunden zu einem Server durch Eingabe einer Zugangskennung, die nach Abschluß des Nutzungsvertrages zugeteilt wird, voraus. Werden unter der Zugangskennung des Kunden dreimal hintereinander falsche Zugangsdaten registriert, wird die Verbindung unterbrochen. Eine ggf. erneute Freischaltung bedarf eines schriftlichen Auftrags des Kunden.

c) Der Provider ist berechtigt, den Zugang zu seinem Server jederzeit zeitlich zu beschränken oder kurzfristig ganz einzustellen, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt und dem Kunden hieraus kein erheblicher Nachteil erwächst. Dies gilt insbesondere für Wartungsarbeiten, technische Neuerungen und Behebung von Hard- und Softwarefehlern.

d) Soweit der Provider kostenlose Leistungen erbringt oder entsprechende Dienste bereitstellt, können diese Leistungen jederzeit ohne Vorankündigung geändert oder eingestellt werden.

 

2. Service-Leistungen:

a) Ist neben der Lieferung von Hard- und Software auch deren Wartung vereinbart, beseitigt der Provider auf Anforderung des Kunden auftretende Störungen und tauscht oder repariert defekte Teile jeweils nach den produktspezifischen Erfordernissen.

Die Leistungen umfassen nicht die Beseitigung von Störungen, die durch höhere Gewalt, äußere Einwirkungen, Verschulden des Kunden oder Dritten, unsachgemäße Benutzung durch den Kunden oder Dritte sowie sonstige Einwirkungen Dritter entstanden sind. Die Leistungen umfassen auch nicht den Ersatz von Verbrauchsmaterial oder Verschleißteilen sowie Arbeiten im Zusammenhang mit Standortveränderungen der gelieferten Waren.

 

b)  Ist die Werbung für Internetpräsenzen in Form von Anmeldungen bei Suchmaschinen, oder Werbung in anderen Online- und Printmedien vereinbart, so haftet der Provider nicht für den Erfolg der Werbeaktion.

Der Provider gewährleistet lediglich die bestätigte Anmeldung zur Eintragung / bzw. die Anzeigenschaltung. Schadenersatzansprüche für nicht erfolgte Suchmaschineneintragungen sind ausgeschlossen.

 

c) Soweit telefonische Auskünfte gegeben werden (Hotline) stellen diese lediglich Empfehlungen dar, die nach Angabe des Kunden bestmöglich erteilt werden. Soweit nichts anderes vereinbart, schuldet der Provider keine Beratung vor Ort oder außerhalb der üblichen Geschäftszeiten.

 

 

§ 3 Pflichten und Obliegenheiten des Kunden

 

1. Online-Leistungen:

a) Der Kunde darf abgerufene Daten auf seinem PC speichern und offline weiterverarbeiten, sofern hierdurch nicht Rechte Dritter verletzt werden.

Außerdem ist der Kunde berechtigt, die vertraglich vereinbarte

Speicherkapazität auf den Servern des Providers nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu nutzen.

b) Soweit nicht schriftlich anders vereinbart, darf der Kunde die Dienste

des Providers nur zu eigenen - nicht gewerblichen - Zwecken nutzen. Die Nutzung durch Dritte oder die Weiterveräußerung der Zugangsmöglichkeiten bedarf einer schriftlichen vorherigen Zustimmung durch den Provider. Gestattet der Kunde Dritten den Zugang zum Server des Providers, haftet der Kunde für sämtliche Schäden und Kosten, die dem Provider durch diese Nutzung entstehen.

c) Der Kunde gewährleistet, daß durch seine Nutzung des Servers keine gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften verletzt werden und abgerufene wie bereitgestellte Datenbestände keinen strafbaren oder sonst wie rechtswidrigen Inhalt aufweisen.

d) Der Kunde verpflichtet sich, seine Zugangskennung geheim zuhalten. Er haftet dem Provider für sämtliche Schäden und Kosten, die durch die Verwendung dieser Zugangskennung verursacht werden. Dies gilt nicht, wenn dem Kunden an einer mißbräuchlichen Benutzung durch Dritte kein Verschulden trifft.

 

2. Service-Leistungen:

a) Der Kunde ist verpflichtet, am Installationsort die produktspezifischen

Umfeldbedingungen, die jeweils geltenden technischen Betriebsbedin-gungen sowie die Bedienungsanleitung des Herstellers einzuhalten.

b) Der Kunde trifft selbst regelmäßig und darüber hinaus vor Beginn einer Leistung des Providers alle notwendigen Vorkehrungen zur Sicherung seiner Daten.

3. Der Kunde ist verpflichtet, dem Provider jegliche Mängel oder Störungen unverzüglich anzuzeigen und alle Maßnahmen zu treffen, die deren Feststellung, Ermittlung der Ursachen oder deren Beseitigung ermöglichen.

Liegt eine Störung im Verantwortungsbereich des Kunden, so hat dieser der Provider die durch die Überprüfung und Beseitigung entstandenen Aufwendungen zu ersetzen.

 

 

§ 4 Preise

 

1. Die Preise des Providers verstehen sich ohne Skonti oder sonstige Nachlässe.

Sie enthalten nicht Verpackung, Fracht, Versicherung, Fahrtkosten und

Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer). Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird, soweit sie anfällt, in den Rechnungen gesondert ausgewiesen und ist Bestandteil des Rechnungsbetrages.

2. Sind im Falle des Versandes von Waren seitens des Kunden keine besonderen Weisungen erteilt, erfolgt Verpackung, Versicherung und Anfahrtsmittel und -weg nach Ermessen des Providers.

3. Sind keine Preise vereinbart, so gilt der im Zeitpunkt der Auftragsbestätigung durch den Provider gültige Listenpreis. Sind Preise vereinbart, ist der Provider mangels anderer schriftlicher Abrede hieran 3 Monate ab Angebotsdatum gebunden. Preisänderungen, die durch gesetzliche Bestimmungen bedingt sind, bleiben vorbehalten.

4. Vereinbarte Rabatte entfallen rückwirkend im Falle von Zahlungsverzug oder wenn gegen den Kunden ein Insolvenzverfahren beantragt wird.

 

 

§ 5 Zahlung, Abrechnung, Aufrechung, Abtretung

 

1. Ist nichts anderes vereinbart, sind monatliche oder jährliche Zahlungen im voraus fällig. Sonstige Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab dem Datum der Rechnungsstellung zuzüglich Mehrwertsteuer und ohne Abzüge, zu leisten. Der Kunde erteilt dem Provider hierzu eine entsprechende Einzugsermächtigung.

2. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist der Provider berechtigt Verzugszinsen mit 3 % jährlich über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen.

Verzugszinsen sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der

Provider eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Kunde



 

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Stand: 1. Februar 1998 – Seite 2

 

Eine geringere Belastung nachweisen.

3. Geleistete Zahlungen des Kunden werden zunächst auf entstandene Kosten, dann auf etwaige Zinsen, danach auf die offenen Hauptforderungen nach Wahl des Providers angerechnet.

4. Tritt beim Kunden eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ein, ist der Provider berechtigt, auch die noch nicht fälligen Rechnungen oder gestundete Zahlungen sofort fällig zu stellen.

5. Der Kunde darf gegen die Forderungen des Providers nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen oder mit diesen ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.

 

 

§ 6 Lieferungen/Gewährleistung

 

1. Der Versand von Waren erfolgt - auch bei frachtfreier Lieferung - auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht spätestens mit Übergabe der Ware an die den Transport ausführende Person über. Der Provider ist berechtigt, Transportart und Transportweg nach freiem Ermessen zu bestimmen.

2. Angaben in Angeboten, Bestellungen, Auftragsbestätigungen und Produktbeschreibungen stellen keine vertraglichen Zusicherungen bestimmter Produkteigenschaften dar, soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart ist.

3. Der Provider gewährleistet bei Warenlieferungen die Freiheit von Fabrikations- und Materialmängeln. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen für natürlichen Verschleiß oder wenn Betriebs- und Wartungsanweisungen nicht befolgt werden, der Liefergegenstand unsachgemäß behandelt wird, wenn Änderungen am Liefergegenstand vorgenommen oder Teile gegen solche ausgewechselt werden, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen.

Die Gewährleitung wegen fehlerhafter Service-Leistungen beschränkt sich auf unentgeltliche Nachbesserung. Im übrigen gilt Ziffer (5) sinngemäß.

4. Mängelrügen können nur innerhalb 14 Tagen nach Ankunft der Ware schriftlich erhoben werden. Bei verborgenen Mängeln ist die Rüge schriftlich und unverzüglich nach Feststellung des Mangels, spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Eintreffen der Ware zu erheben. Die Beweislast dafür, daß es sich um einen verborgenen Mangel handelt, trägt der Kunde.

5. Sind Mängelrügen berechtigt, verpflichtet sich der Provider nach seiner Wahl zur Reparatur nach Einsendung der Ware durch den Kunden sowie Rücksendung an diesen oder zur Nachbesserung vor Ort durch einen beauftragten Unternehmer. Der Provider ist nach eigenem Ermessen auch berechtigt, die Rückvergütung des Kaufpreises oder Ersatzlieferung des Vertragsgegenstandes vorzunehmen. Für die Ersatzlieferung gilt ebenfalls Ziff. 3.

Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung fehl, kann der Kunde den Vertrag rückgängig machen oder den Kaufpreis entsprechend mindern.

 

 

§ 7 Leistungsstörungen

 

1. Vom Provider genannte Bereitstellungs- und Liefertermine sind im Zweifel unverbindlich. Der Kunde ist zum Rücktritt vom Vertrag erst dann berechtigt, wenn er nach Eintritt des genannten Termins ergebnislos eine Nachfrist von mindestens 4 Wochen gesetzt hat.

2. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt berechtigen beide Vertragspartner vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Verzögerung länger als einen Monat dauert. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe und Anordnungen, Energieversorgungs- und Materialbeschaffungsschwierigkeiten,

Unfälle, unvorhergesehene Betriebsstörungen, auch wenn sie bei Lieferanten oder Betreibern von Rechenanlagen, die für die Leistungserbringung des Providers notwendig sind, eintreten.

3. Dauert eine Leistungsstörung länger als drei Kalendertage, ist der Kunde berechtigt, monatliche oder jährliche Nutzungsentgelte ab dem Zeitpunkt der Leistungsverzögerung entsprechend zu mindern. Dies gilt nicht im Falle höherer Gewalt oder wenn der Kunde die Leistungsstörung zu vertreten hat.

4. Ein Ersatz des durch eine Leistungsstörung oder mangelhafte Ware entstandenen Schadens sowie ein Schadensersatz wegen Nichterfüllung sind nach Maßgabe des § 8 ausgeschlossen.

 

 

 

 

§ 8 Haftung des Providers

 

1. In allen Fällen einer Vertragspflichtverletzung, gleich ob eine Haupt- oder Nebenpflicht verletzt wurde und gleich aus welchem Rechtsgrund, haftet der Provider auf Schadenersatz nur dann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, wenn der entstandene Schaden typischerweise durch die Nutzung des Servers oder die Inanspruchnahme der Dienste des Providers entstehen kann und wenn der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit entstanden ist oder eine vertragswesentliche Pflicht fahrlässig verletzt wurde.

2. Für Sach- und Vermögensschäden, mit deren Eintritt bei Vertragsabschluß vernünftigerweise zu rechnen war, ist die Haftung außerdem auf einen Höchstbetrag des einjährigen Nutzungsentgelts begrenzt.

3. Der Provider haftet nicht für den Inhalt der von seinem Server abgerufenen Daten, für deren fehlerfreie Übertragung, die Übertragungsgeschwindigkeit sowie deren Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität sowie Freiheit von Rechten Dritter.

4. Schadensersatzansprüche des Kunden verjähren, soweit sie mit Leistungsstörungen oder Sachmängeln im Zusammenhang stehen, innerhalb von 6 Monaten nach Schadenseintritt, ansonsten in 2 Jahren ab Schadenseintritt.

Lehnt der Provider eine Schadensersatzforderung des Kunden schrift-lich ab, ist dessen Anspruch ausgeschlossen, wenn er ihn nicht innerhalb von 3 Monaten gerichtlich geltend macht.

5. Von den vorstehenden Regelungen bleiben Ersatzansprüche des Kunden für Fehlen zugesicherter Eigenschaften unberührt, soweit diese aus den §§ 463, 480 II, 635 BGB begründet sind.

 

 

§ 9 Eigentumsvorbehalt / Pfandrecht

 

1. Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich der Saldoforderungen auslaufender Rechnung im Eigentum des Providers.

2. Vorbehaltsware ist von den übrigen Waren getrennt zu lagern, auf Verlangen des Providers zu kennzeichnen und gegen Feuer, Wasser, Einbruch und Diebstahl zu versichern.

3. Der Kunde darf die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang verarbeiten, veräußern und vermieten. Veräußerungen im Rahmen einer vollständigen oder teilweisen Geschäftsveräußerung oder -Verpachtung sind keine Veräußerungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang und bedürfen der vorherigen Zustimmung des Providers.

Der Kunde ist nicht berechtigt, Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur

Sicherung zu übereignen. Eine Verarbeitung von Vorbehaltswaren nimmt der Kunde für den Provider vor, ohne daß ihm hieraus Verpflichtungen entstehen.

Der Provider ist jedoch Hersteller i.S.d. § 950 BGB.

4. Bei Verarbeitung von Vorbehaltswaren mit anderen, nicht ihr gehörenden Waren steht dem Provider ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der von ihr gelieferten Waren entsprechend der §§ 947, 948 BGB zu. Erwirbt der Kunde jedoch Alleineigentum an der neuen Sache, ist der Kunde verpflichtet, dem Provider im Verhältnis des Rechnungswertes der von ihr gelieferten Waren Miteigentum an der neuen Sache einzuräumen. Der Kunde wird die Ware für den Provider unentgeltlich verwahren.

Soweit sich die Waren im Besitz eines Dritten befinden, tritt der Kunde

seine gegen diesen gerichteten Ansprüche, insbesondere alle Herausgabeansprüche. schon jetzt an den Provider ab. Dieser ist berechtigt, jederzeit den Warenbestand selbst oder durch Dritte aufzunehmen, die Waren aus dem Besitz des Kunden wegzunehmen und zu diesem Zweck die Räumlichkeiten des Kunden zu betreten.

5. Der Kunde tritt bereits jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an den Provider ab. Dieser nimmt diese Abtretung an. Das gleiche gilt für Forderungen aus Verträgen über Dienst- und Werkleistungen, bei deren Erbringung der Eigentumsvorbehalt

erlischt. Soweit der Betrag der im voraus abgetretenen Forderungen

den zu sichernden Anspruch um mehr als 20 % übersteigt, ist der

Provider verpflichtet, in Höhe des überschießenden Betrages nach eigener Wahl Forderungen zurück / abzutreten.

 

 

 

 

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Stand: 1. Februar 1998 – Seite 3

 

6. Bei Veräußerung von Waren, an denen der Provider nach Verarbeitung Miteigentum hat oder ihr ein solches einzuräumen ist, erfasst die Vorausabtretung einen Forderungsteil in Höhe des Rechnungswertes der von ihr gelieferten Ware. Dasselbe gilt entsprechend, wenn Vorbehaltswaren zusammen mit anderen Waren einheitlich veräußert werden sollten. Bei Verträgen über Dienst- und Werkleistungen, bei deren Erbringung der Eigentumsvorbehalt erlischt, erfasst die Vorausabtretung einen Forderungsteil in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltswaren.

7. Trotz Abtretung bleibt der Kunde bis auf weiteres ermächtigt, die Forderungen einzuziehen. Er ist jedoch nicht berechtigt, über diese Forderungen in anderer Weise zu verfügen. Der Provider hat das Recht, die Ermächtigung zur Einziehung der Forderung jederzeit zu widerrufen und die Forderung selbst einzuziehen. Er wird jedoch hiervon Abstand nehmen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.

Der Provider kann auch verlangen, daß der Kunde seine Kunden von

der Abtretung benachrichtigt. Darüber hinaus ist der Kunde dem Provider gegenüber verpflichtet, die Namen der Kunden und die Höhe der abgetretenen Forderungen anzugeben und ihm all diejenigen Auskünfte zu erteilen, die erforderlich sind, um die abgetretenen Forderungen geltend zu machen.

8. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in abgetretene Forderungen hat der Kunde zu widersprechen und dem

Provider hierüber unverzüglich Mitteilung zu machen. Bei Pfändungen ist dem Provider gleichzeitig eine Abschrift des Pfändungsprotokolls und eine eidesstattliche Versicherung des Kunden zu übergeben, aus der hervorgeht, daß die gepfändete Ware unter Eigentumsvorbehalt steht. Sind Forderungen gepfändet, so hat der Kunde eidesstattlich zu versichern, daß es sich um Forderungen handelt, die aus dem Verkauf von Vorbehaltswaren entstanden sind und die an den Provider abgetreten sind.

9. Im übrigen ist der Kunde verpflichtet, den Provider jederzeit auf Verlangen Auskunft über den Verbleib der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren und über die aus dem Weiterverkauf entstandenen Forderungen zu geben.

10. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen nicht nach, erfolgt insbesondere eine Zahlung nicht vertragsgemäß oder gerät der Kunde in Vermögensverfall, ist der Provider vorbehaltlich seiner weitergehenden Rechte berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltswaren zu verlangen. Einer Fristsetzung hierzu bedarf es nicht. Die Rücknahme der Ware gilt nicht als Rücktritt vom Kaufvertrag, es sei denn, dieser wird vom Provider gesondert schriftlich erklärt.

Die Rücknahme berechtigt den Provider, Gutschriften für gewährte

Rabatte um die Aufarbeitungskosten zu mindern.

Nimmt der Provider Vorbehaltsware in Besitz, ist er berechtigt, aber nicht verpflichtet, diese durch freihändigen Verkauf für Rechnung des Kunden zu verwerten oder zu dem Wert, den die zurückgegebene Ware für sie hat, zu übernehmen. Die Zahlungsverpflichtungen des Kunden bleiben ansonsten unberührt. Im Falle der Verwertung haftet der Provider nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

11. Soweit der Kunde eigene Geräte an den Provider - insbesondere zum Betrieb, zur Wartung oder zur Reparatur - überläßt, bestellt der Kunde hiermit dem Provider ein vertragliches Pfandrecht an diesen Gegenständen. Für die Verwertung des Pfandes gilt Ziffer (10) Abs. 2 sinngemäß.

 

 

§ 10 Allgemeines

 

1. Für sämtliche Rechte und Pflichten der Vertragsparteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei Wartungsverträgen ist Erfüllungsort der Installationsort der Anlage. Im Übrigen ist der Sitz des Providers Erfüllungsort für sämtliche Leistungen.

 

2. Sofern der Kunde Kaufmann ist, gilt für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen der ausschließliche Gerichtsstand für gewerbliche Kunden Norderstedt. Der Provider ist unbeschadet dessen berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

 

§ 11 Datenerhebung

 

Vom Kunden werden die zur Identifikation und Abrechnung erforderlichen Daten erhoben. Die Angabe einer Bankverbindung ist verpflichtend, um Auszahlungen durchführen zu können. Ebenfalls verpflichtend ist eine Angabe, ob der Kunde nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz dazu berechtigt ist, Mehrwertsteuer auszuweisen/zu beziehen oder nicht. Diese für die Auszahlung erforderlichen Daten können nur einmal pro Jahr zum Jahresende auf Anfrage per eMail geändert werden und treten erst im nächsten Geschäftsjahr in Kraft.

 

 

§ 12 Datenschutz

 

Die erhobenen Daten werden vom Provider nur intern benutzt und gespeichert und nicht an Dritte, unbeteiligte Personen oder Unternehmen weitergegeben.

 

 

§ 13 Beendigung der Geschäftsbeziehung

 

Provider und die Programmbetreiber können einen Kunden jederzeit von der Teilnahme an Partnerprogrammen ausschließen, v. a. wenn einer der folgenden Fälle eintritt: Problematische, in 6. spezifizierte Inhalte und Technologien, Versuch der Manipulation, selbsterzeugte Klicks, die über ein anfangs notwendiges Testen hinausgehen.

 

 

§ 14 Vertragsänderungen

 

Provider kann jederzeit Ergänzungen oder Änderungen an den AGB´s vornehmen, solange dies an alle betroffenen Kunden kommuniziert wird (Newsletter). Akzeptiert ein Kunde diese Änderungen nicht, kann er dieses innerhalb von 4 Wochen kundtun und Nachverhandlungen verlangen. Tut er dies nicht, gelten die AGB´s als anerkannt.

 

 

§ 15 Kündigung

 

Kündigungen von Dienstleistungs- und Webserververträgen, deren Laufzeit jeweils 1 Jahr beträgt, müssen von der jeweiligen Partei mindestens einen Monat vor Ablauf schriftlich - per Einschreiben - gekündigt werden, andernfalls verlängert sich das Vertragsverhältnis automatisch um ein weiteres Jahr.
Kündigungen von Partnerprogrammen erfolgen nach den jeweiligen Bestimmungen und Fristen der entsprechenden Anbieter.

 

 

§ 16 Haftung

 

Provider ist weder für die von den Kunden als Banner, Texte, etc. zur Verfügung gestellten Inhalte und deren Verlinkungen, noch für die Inhalte der Webseiten der Kunden verantwortlich und haftbar zu machen.

Kunden verpflichten sich, den Provider schadlos zu halten.

 

 

§ 17 Gerichtsstand

Gerichtsstand für gewerbliche Kunden ist Hamburg; diese Bestimmung gilt nicht für Verbraucher im Sinne von § 13 BGB.

 

 

$ 18 Salvatorische Klausel

 

Sollten einzelne Bestimmungen der AGB´s ganz oder teilweise unwirksam sein, bleiben die anderen Bestimmungen davon unberührt.

 

 

§ 19 Regelungsbedarf

 

In allen Fällen, die von diesen AGB´s nicht ausreichend geregelt sind, gilt das BGB.